Mögliche Herangehensweisen
Vorsteuerabzugsberechtigung:
Sie sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Nach herrschender Meinung ist sowohl bei fiktiver als auch bei konkreter Abrechnung auf der Vergleichsebene auf die Brutto-Werte abzustellen.
Sie sind vorsteuerabzugsberechtigt. Nach wohl herrschender Meinung (Achtung: dies ist noch nicht höchstrichterlich bestätigt) ist sowohl bei fiktiver als auch bei konkreter Abrechnung auf der Vergleichsebene auf die Netto-Werte abzustellen.
A – Reparatur
Die Reparaturkosten (brutto)(netto) liegen unterhalb des Wiederbeschaffungswerts (brutto)(netto) und unterhalb des sog. Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert).
1 – Sie wollen eine Reparatur nach Gutachten vornehmen:
In diesem Fall können Sie von dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer die Übernahme der Reparaturkosten (brutto)(netto) der MwSt verlangen. Die Werkstatt besteht in diesem Fall regelmäßig auf eine Reparaturkostenübernahme-Erklärung (RKÜ), die Sie bei dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer anfordern sollten. Nach der durchgeführten Reparatur nach Gutachten können Sie von dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer unter Vorlage der Reparaturrechnung die Zahlung der Reparaturkosten direkt an die Werkstatt verlangen. Sollten Sie die Reparaturkosten bereits beglichen haben, können Sie die Zahlung direkt an sich verlangen. Die MwSt müssen Sie der Werkstatt zwar selbst ausgleichen, Sie können sich diese jedoch vom Finanzamt erstatten lassen.
Zusätzlich zur Übernahme der Reparaturkosten können Sie die festgestellte Wertminderung i. H. v. verlangen.
Exkurs: Werkstattrisiko
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2 – Sie wollen sich den Schaden auszahlen lassen:
Sie können die Reparaturkosten (netto), also ohne MwSt, von dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer i. H. v. verlangen.
Da eine Wertminderung i. H. v. vorliegt, ergibt sich insgesamt ein Wert von .
Exkurs: Kürzungen durch den Kfz-Haftpflichtversicherers
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B – zweite Stufe
Die Reparaturkosten (brutto)(netto) liegen unterhalb des Wiederbeschaffungswerts (brutto)(netto), aber oberhalb des sog. Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert).
1 – Sie wollen eine Reparatur nach Gutachten vornehmen:
In diesem Fall können Sie von dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer die Übernahme der Reparaturkosten (brutto)(netto) der MwSt verlangen. Die Werkstatt besteht in diesem Fall regelmäßig auf eine Reparaturkostenübernahme-Erklärung (RKÜ), die Sie bei dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer anfordern sollten. Nach der durchgeführten Reparatur nach Gutachten können Sie von dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer unter Vorlage der Reparaturrechnung die Zahlung der Reparaturkosten direkt an die Werkstatt verlangen. Sollten Sie die Reparaturkosten bereits beglichen haben, können Sie die Zahlung direkt an sich verlangen. Die MwSt müssen Sie der Werkstatt zwar selbst ausgleichen, Sie können sich diese jedoch vom Finanzamt erstatten lassen.
Zusätzlich zur Übernahme der Reparaturkosten können Sie die festgestellte Wertminderung i. H. v. verlangen.
Exkurs: Werkstattrisiko
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2 – Sie wollen sich den Schaden auszahlen lassen:
In diesem Fall kommt es darauf an, ob Sie das Fahrzeug noch mindestens 6 Monate weiternutzen wollen und ob Sie das Fahrzeug, sofern es sich nach dem Unfall nicht mehr in einem verkehrssicheren Zustand befinden, wieder in den verkehrssicheren Zustand versetzen lassen.
Ist dies der Fall, können Sie die Reparaturkosten (netto), also ohne MwSt, von dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer i. H. v. verlangen.
Da eine Wertminderung i. H. v. vorliegt, ergibt sich insgesamt ein Wert von .
Exkurs: Sofort fällig, ggf. fragt die Versicherung nach 6 Monaten jedoch nach
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Exkurs: Kürzungen durch den Kfz-Haftpflichtversicherers
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Wollen Sie das Fahrzeug nicht mindestens noch 6 Monate weiternutzen, können Sie lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand i. H. v. von der Versicherung verlangen.
Wenn Sie bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs MwSt zahlen mussten, können Sie die MwSt ebenfalls noch von dem gegnerischen Versicherer verlangen.
Exkurs: Auf welchen Restwert ist abzustellen
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C – dritte Stufe
Die Reparaturkosten (brutto)(netto) liegen oberhalb des Wiederbeschaffungswerts (brutto)(netto), aber nicht mehr als 130 %.
1 – Sie wollen eine Reparatur nach Gutachten vornehmen:
Obwohl es sich um einen Totalschaden handelt, können Sie nach herrschender Meinung eine Reparatur nach Gutachten vornehmen und die Reparaturkosten inkl.ohne MwSt. von der gegnerischen Haftpflichtversicherung beanspruchen. Die Werkstatt besteht in diesem Fall regelmäßig auf eine Reparaturkostenübernahme-Erklärung (RKÜ), die Sie bei dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer anfordern sollten. Nach der durchgeführten Reparatur können Sie unter Vorlage der Reparaturrechnung von dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer die Zahlung der Reparaturkosten direkt an die Werkstatt verlangen. Sollten Sie die Reparaturkosten bereits beglichen haben, können Sie die Zahlung direkt an sich verlangen. Die MwSt müssen Sie der Werkstatt zwar selbst ausgleichen, Sie können sich diese jedoch vom Finanzamt erstatten lassen.
Exkurs: Werkstattrisiko
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2 – Sie wollen sich den Schaden auszahlen lassen:
In diesem Fall können Sie lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand i. H. v. von dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer verlangen.
Wenn Sie bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs MwSt zahlen mussten, können Sie die MwSt ebenfalls noch von dem gegnerischen Versicherer verlangen.
Exkurs: Auf welchen Restwert ist abzustellen
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D – vierte Stufe
Die Reparaturkosten (brutto)(netto) liegen mehr als 130% oberhalb des Wiederbeschaffungswerts (brutto)(netto).
In diesem Fall können Sie sich lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand i. H. v. auszahlen lassen. Die Kosten einer Reparatur wird der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer in aller Regel nicht übernehmen müssen.
Wenn Sie bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs MwSt zahlen mussten, können Sie die MwSt ebenfalls noch von dem gegnerischen Versicherer verlangen.
Exkurs: Selbstreparatur mit Ersatzteilen
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Exkurs: Auf welchen Restwert ist abzustellen
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